Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Athereon GRC GmbH
Die Athereon GRC GmbH – nachfolgend: Athereon – erbringt Ihre Dienste gegenüber Vertragspartnern ausschließlich auf Basis dieser Bedingungen, die Bestandteil einer vertraglichen Vereinbarung sind.
Athereon erbringt ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
1 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang
1.1 Athereon bietet die entgeltliche und zeitlich auf die Dauer des Vertrages begrenzte Nutzung des Computerprogramms »Athereon GRC Plattform« – nachfolgend: Software – mit unterschiedlichem Leistungsumfang an. Der konkrete Leitungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Optionale Positionen, zu denen der Vertragspartner in der Annahmeerklärung keine Angaben gemacht hat, sind nicht von Athereon geschuldet.
1.2 Eine Anpassung der Software auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Vertragspartners schuldet Athereon nicht. Athereon ist nicht für die Einhaltung rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtungen, insb. von Compliance-Pflichten, des Vertragspartners verantwortlich.
1.3 Die Software wird ausschließlich über das Internet zum Zugriff über einen Browser bereitgestellt (»Software as a Service«).
1.4 Athereon ist verpflichtet, die Software innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsschluss bereitzustellen und dem Vertragspartner die dazu notwendigen Zugangsdaten zu übersenden.
1.5 Athereon wird die Software an dem vereinbarten Routerausgang des Rechenzentrums, in dem sich der Server befindet, bereitstellen ("Übergabepunkt"). Athereon ist berechtigt, den Übergabepunkt neu zu definieren, sofern dies für einen reibungslosen Zugang zu den von ihm geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Das Hosting der Software erfolgt auf einem Server, der von Athereon oder einem von Athereon beauftragten Dienstleister innerhalb Deutschlands betrieben wird.
1.6 Athereon stellt dem Vertragspartner zur Nutzung der Software Speicherplatz auf dem Server, der die Software hostet, in unbegrenztem Umfang zur Verfügung.
1.7 Athereon ist verpflichtet, dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Daten vornehmen. Athereon ist verpflichtet, täglich eine Datensicherung („Backup“) durchzuführen.
2 Softwareaktualisierung
2.1 Athereon ist berechtigt, die Software jederzeit zu aktualisieren oder weiterentwickeln und insbesondere aufgrund geänderter Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anzupassen.
2.2 Athereon wird dabei die berechtigten Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigen und den Vertragspartner über Updates informieren.
2.3 Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Vertragspartners durch die Softwareaktualisierung steht diesem ein Sonderkündigungsrecht zu.
3 Nutzungsumfang/Rechteeinräumung
3.1 Athereon ist nicht dazu verpflichtet, eine physische Kopie der Software zu überlassen oder den Quellcode offenzulegen oder bereitzustellen.
3.2 Athereon erteilt dem Vertragspartner an der Software für die vertraglich festgelegte Anzahl an Nutzern eine einfache, d. h. nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte Lizenz, die Software mittels Zugriff über einen Browser zu nutzen. Abweichend hiervon darf der Vertragspartner eine Lizenz auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG übertragen.
3.3 Dem Vertragspartner ist nicht gestattet, Dritten die Funktionalität der Software unentgeltlich oder gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen, sofern der Dritte kein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG ist.
4 Support
4.1 Athereon ist dazu verpflichtet, ein elektronisches Support-Ticketsystem bereitzustellen, in dem der Athereon den Vertragspartner hinsichtlich der Softwareanwendung oder Fehlerbehebung unterstützt und berät.
4.2 Das Ticketsystem steht dem Vertragspartner zum Abruf über das Internet durchgehend zur Verfügung.
4.3 Athereon ist verpflichtet, zu Anfragen im Ticket-Systems innerhalb von 72 Stunden Stellung zu nehmen. Sofern das Ticket nach 17 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag des Saarlandes vom Vertragspartner erstellt wurde, beginnt diese Bearbeitungsfrist erst um 8 Uhr des darauffolgenden Werktages.
4.4 Athereon ist nicht dazu verpflichtet, darüber hinaus eine Hotline o. ä. bereitzustellen.
5 Mitwirkungshandlungen
5.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die ihm übermittelten Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren.
5.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine Inhalte zu speichern oder sonst zu verarbeiten, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verstoßen. Athereon ist berechtigt, solche Inhalte zu löschen.
5.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Dateien vor deren Ablage oder Nutzung in der Software auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen, insb. Maßnahmen zur Schadsoftwareerkennung, einsetzen. Athereon ist berechtigt, Dateien, die Schadsoftware enthalten, zu löschen.
5.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Software nur über Geräte zu nutzen, die über einen dem Stand der Technik entsprechenden IT-Sicherheitsschutz verfügen.
5.5 Es obliegt dem Vertragspartner, die zur Nutzung der Software notwendige Datenfernverbindung zwischen dem von Athereon definierten Übergabepunkt und dem IT-System des Vertragspartners bereitzustellen.
5.6 Es obliegt dem Vertragspartner, die zur Nutzung der Software notwendige Hard- und Software bereitzustellen und deren Konfiguration vorzunehmen.
6 Vergütung
6.1 Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Sie ist im Voraus für die Vertragslaufzeit zu entrichten. Der Vertragspartner schuldet neben der Vergütung die gesetzliche Umsatzsteuer.
6.2 Die Zahlungsfrist für wiederkehrende Forderungen beträgt 30 Tage nach Zugang einer dazugehörigen Rechnung.
6.3 Während sich der Vertragspartner mit einer Vergütungsforderung in Verzug befindet, ist Athereon berechtigt, die Nutzung der Software durch Sperrung der Zugangsdaten vorübergehend zu deaktivieren. Dies gilt nur, wenn Athereon nach Verzugseintritt und mindestens 7 Tage vorher auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
6.4 Athereon ist verpflichtet, den Zugang unverzüglich nach Tilgung der Forderung oder Wegfall des Verzuges wieder freizuschalten.
6.5 Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
7 Lizenzkosten für ISO-Normen
7.1 Bei der Benutzung der Software können Lizenzkosten für Texte von Norminstituten entstehen.
7.2 Athereon wird den Vertragspartner vor jeder kostenauslösenden Benutzung darauf hinweisen, dass durch seine konkrete Benutzung Kosten entstehen werden. Der Hinweis enthält auch Informationen zur Höhe und zur Art (einmalig oder wiederkehrend) der Kosten.
7.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Athereon diese Kosten zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Athereon nicht vor der Entstehung auf die Kosten hingewiesen hat.
8 Verfügbarkeit, Störungsbehebung
8.1 Athereon gewährt eine Gesamtverfügbarkeit der Software von mindestens 99% im Jahresmittel am Übergabepunkt.
8.2 Die Software gilt als verfügbar, wenn sämtliche Hauptfunktionen der Software am Übergabepunkt nutzbar sind. Die Software gilt als gestört, wenn zumindest eine Hauptfunktion der Software am Übergabepunkt nicht nutzbar ist.
8.3 Ausfallzeiten, die Athereon nicht zu vertreten hat, bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht.
8.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, erkannte oder erkennbare Störungen unverzüglich an ticket@athereon.tech zu melden. Der Vertragspartner ist dabei verpflichtet, die Störung zu beschreiben, insb. durch eine Beschreibung der Störungssymptome, der Störungsdauer, Schritten zur Reproduktion der Störung und einer Beschreibung der verwendeten IT-Systeme.
8.5 Athereon ist verpflichtet, die Software regelmäßig zu warten. Wartungszeiten gelten als Zeiten der Verfügbarkeit.
8.6 Sofern die Software während der Wartungszeit nicht erreichbar sein wird, ist Athereon verpflichtet, die Wartung zwischen 19:00 Uhr und 02:00 Uhr durchzuführen. Athereon ist berechtigt, kritische Wartungsarbeiten auch zu anderen Zeiten durchzuführen, sofern durch ein unvorhergesehenes Ereignis (z.B. Cyber-Angriff) eine Gefahr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Software begründet ist. In diesem Fall ist Athereon verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich über den Beginn und die prognostizierte Dauer der Wartung zu informieren.
8.7 Sonstige gesetzliche Ansprüche des Vertragspartners gegen Athereon bleiben unberührt.
9 Gewährleistung
Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.
10 Haftung
10.1 Athereon haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
10.2 Im Übrigen haftet Athereon bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalspflichten“), also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
10.3 Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von Athereon.
10.4 Die vorstehende Beschränkung gilt nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
10.5 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
11 Freistellung
11.1 Athereon gewährleistet, dass die Software keine Schutzrechte Dritter verletzt. Athereon wird den Vertragspartner von allen Ansprüchen Dritter wegen von Athereon zu vertretender Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen und die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung übernehmen.
11.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Athereon unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter zu informieren. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen dem Dritten gegenüber zu unterlassen, solange Athereon nicht innerhalb einer Frist von 3 Tagen auf die Anzeige zu den Ansprüchen Stellung nehmen konnte.
11.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei Verletzungen der Verpflichtung aus Ziffer 5.2. Athereon von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
12 Kommunikation / key user
12.1 Die Parteien benennen wechselseitig Mitarbeiter oder Mitarbeitergruppen, die für die rechtlich verbindliche Kommunikation zuständig sind („key user“). Im Zweifel sind die Erklärungen anderer Mitarbeiter nicht rechtsverbindlich.
12.2 Die Parteien sind jederzeit durch Anzeige zumindest in Textform gegenüber der anderen Partei berechtigt, den Kreis der key user zu beschränken oder zu erweitern.
13 Datenschutz
13.1 Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.
13.2 Sofern und soweit Athereon im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Vertragspartners hat, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen.
14 Vertraulichkeit
14.1 Die Parteien sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnissen), die sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung erfahren, Stillschweigen zu bewahren und diese nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben oder auf sonstige Art zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit eine Partei gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. Die Parteien sind verpflichtet, mit allen Mitarbeitern und Subunternehmern inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.
15 Vertragslaufzeit
15.1 Die erste Vertragslaufzeit bestimmt sich nach der Vereinbarung der Parteien.
15.2 Die Vertragslaufzeit verlängert sich um weitere zwölf Monate, sofern das Vertragsverhältnis nicht von einer Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Diese Kündigung bedarf der Textform.
15.3 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insb., aber nicht ausschließlich, die Einstellung des Geschäftsbetriebs durch Athereon und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners oder dessen Ablehnung mangels Masse.
16 Datenherausgabe bei Beendigung
16.1 Athereon wird den Vertragspartner nach Beendigung des Vertrags angemessen bei der Rückübertragung oder Sicherung der Daten unterstützen. Dazu wird Athereon einen Export der Daten in maschinenlesbarem Format (z.B. json) bereitstellen.
16.2 Athereon wird sämtliche Daten des Vertragspartners 30 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unwiederherstellbar löschen.
16.3 Die Erfüllung von Aufbewahrungsfristen, gleich welcher Natur, obliegt alleine dem Vertragspartner.
17 Versicherung
17.1 Athereon ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen, welche Schadensersatzansprüche Dritter aus mangelhafter Lieferung und Leistung abdeckt. Athereon hat vorgenannte Versicherungen während der Vertragslaufzeit ständig aufrechtzuerhalten und dafür zu sorgen, dass auch nach Vertragsbeendigung eventuelle Schäden, die während der Vertragslaufzeit mitverursacht worden sind, versichert bleiben.
17.2 Die Deckungssumme für die genannten Versicherungen muss jeweils mindestens EUR 5 Mio. je Schadensfall und Versicherungsjahr betragen.
17.3 Athereon ist verpflichtet, dem Vertragspartner auf dessen Anforderung den schriftlichen Nachweis des Abschlusses und des Bestehens der vorgenannten Versicherungen selbst oder durch seinen Versicherer zu erbringen.
18 Schlussbestimmungen
18.1 Die Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die diesen Bestimmungen widersprechen, ist ausgeschlossen.
18.2 Ausschließlicher örtlicher und internationaler Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Saarbrücken (Deutschland).
18.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des UN-Kaufrechts.